Schliesslich wirft insbesondere ihre wahrheitswidrige (später korrigierte) Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Fragen auf, wonach sie sich mit ihrem Exfreund im Hinblick auf die Hauptverhandlung nicht über den Vorfall unterhalten habe. Festzuhalten ist jedoch, dass die Widersprüche nicht das vorliegend relevante und zu prüfende Kerngeschehen betreffen. Wie bereits erwähnt, vermögen auch gewisse Aggravierungstendenzen bzw. Übertreibungen keine Zweifel am gleichbleibend geschilderten Kerngeschehen zu wecken. Ein vorsätzliches Kolludieren kann jedenfalls ausgeschlossen werden, zumal D.______