Nicht von der Hand zu weisen ist hingegen, dass in den Aussagen von E.________ auch gewisse Widersprüche auszumachen sind. So gab sie beispielsweise zuerst an, der Beschuldigte habe ihnen den Mittelfinger gezeigt. Später wich sie von dieser Aussage wieder ab. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Lichthupe betätigt hatte, beantwortete sie widersprüchlich. Schliesslich wirft insbesondere ihre wahrheitswidrige (später korrigierte) Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Fragen auf, wonach sie sich mit ihrem Exfreund im Hinblick auf die Hauptverhandlung nicht über den Vorfall unterhalten habe.