17 jedoch dafür, dass es sich beim geschilderten Vorfall um tatsächlich Erlebtes handelt. Wäre der Vorfall von den beiden Zeugen erfunden worden, wäre davon auszugehen, dass sie beide bezüglich des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten deckungsgleiche Angaben gemacht hätten. Dies ist jedoch in Bezug auf den Versuch des Rechtsüberholens – welcher ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist – nicht der Fall. Nicht von der Hand zu weisen ist hingegen, dass in den Aussagen von E.________