In gewissen Punkten sind jedoch auch Unterschiede auszumachen. So beispielsweise bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte auch versucht habe, sie rechts zu überholen. Dies ist nach Ansicht der Kammer darauf zurückzuführen, dass E.________ als Beifahrerin ihren Fokus auf andere Punkte gerichtet und nicht denselben Blickwinkel wie der Fahrer eingenommen hatte. Gerade diese Unterschiede sprechen