Sind Widersprüche oder Ungenauigkeiten in solchen Angaben auszumachen, ist dem daher nach Ansicht der Kammer keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. 13.2 Würdigung der Aussagen von E.________ Auch E.________ schilderte den Vorfall im Kerngeschehen gleichbleibend, detailliert und glaubhaft, weswegen ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 193 f., S 11 der Entscheidbegründung). Ihre Aussagen stimmen im Kern mit den Angaben von D.________ überein. In gewissen Punkten sind jedoch auch Unterschiede auszumachen.