Dass hier – insbesondere auch mit Blick auf die gleichlautenden Aussagen von E.________ – eine gewisse Aggravierungstendenz vorliegen könnte, bleibt für die Frage nach dem Kerngeschehen ohne Belang. Gerade Fragen nach der Geschwindigkeit und nach (Zeit)abständen können oft nur schwer beantwortet bzw. geschätzt werden. Diese Schätzungen sind von persönlichen Einschätzungen geprägt, welche sich mit dem Zeitablauf bzw. in der Erinnerung auch leicht verändern können. Sind Widersprüche oder Ungenauigkeiten in solchen Angaben auszumachen, ist dem daher nach Ansicht der Kammer keine entscheidende Bedeutung zuzumessen.