Ihre Aussagen zum Mindestabstand sind damit stets gleich geblieben. Zwar sind bezüglich der Frage, wie der Abdrängvorgang vonstatten ging, gewisse Ungenauigkeiten vorhanden. Auch diese betreffen jedoch wiederum nur Schätzungen des Abstands und nicht das Kerngeschehen. So gab D.________ anfangs an, bis zur Hälfte der Fahrzeugbreite auf den Pannenstreifen abgedrängt worden zu sein. Später hielt er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass es ca. ¾ gewesen seien. Dass hier – insbesondere auch mit Blick auf die gleichlautenden Aussagen von E._