Die Aussagen von D.________ enthalten zwar auch einige Ungenauigkeiten, diese sind jedoch nachvollziehbar. Zum einen ist eine Schätzung des durch den Beschuldigten eingehaltenen Abstands in Metern schwierig. Zum anderen wurde der Abstand sowohl von ihm als auch von E.________ insofern gleichbleibend beschrieben, als sie beide angaben, dass der Beschuldigte derart nahe aufgefahren sei, dass das Nummernschild und ein Teil der Motorhaube nicht mehr erkennbar gewesen seien. Ihre Aussagen zum Mindestabstand sind damit stets gleich geblieben.