__ bereits bei der ersten Einvernahme angegeben, mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren zu sein. Bei dieser Aussage ist er denn auch stets geblieben. D.________ gestand weiter auch ein, dass er – wäre seine Freundin nicht dabei gewesen und wäre er mit seinem eigenen Fahrzeug gefahren – sich durchaus hätte provozieren lassen und eventuell anders reagiert hätte. D.________ machte auch ehrliche Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und gestand – im Gegensatz zu E.________ – ein, mit dieser vor der Verhandlung noch einmal über den Vorfall gesprochen zu haben. Die Aussagen von D.___