16 13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Würdigung der Aussagen von D.________ Die Kammer erachtet zusammen mit der Vorinstanz die Aussagen von D.________ als glaubhaft. Sie sind genau, detailliert, nachvollziehbar und grundsätzlich in sich logisch (vgl. auch pag. 192 f., S. 10 f. der Entscheidbegründung). Seine Aussagen sind zudem durchaus differenziert und enthalten auch selbstbelastende Elemente. So hat D.________ bereits bei der ersten Einvernahme angegeben, mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren zu sein.