Bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung sei festzuhalten, dass der geschilderte Sachverhalt zwar aussergewöhnlich, nicht jedoch unmöglich sei. Es sei durchaus möglich, dass D.________ die Wurfbewegung habe beobachten können. Insbesondere der Beifahrerin sei dies ohne weiteres möglich gewesen. Dass nicht abschliessend geklärt werden könne, welcher Gegenstand geworfen worden sei, sei unerheblich (pag. 301 f.).