In sachverhaltsmässiger Hinsicht bringt die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass der vorinstanzlichen Aussagenwürdigung vollumfänglich gefolgt werden könne. Dass die beiden Zeugen bezüglich gewisser Details wie Zeitdauer und Abstände nicht übereinstimmende Aussagen machen würden, vermöge keine Zweifel zu begründen. Die Halterabfrage von E.________ weise vielmehr darauf hin, dass der Sachverhalt wie geschildert stattgefunden habe (pag. 300). Bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung sei festzuhalten, dass der geschilderte Sachverhalt zwar aussergewöhnlich, nicht jedoch unmöglich sei.