Es sei auch nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte D.________ derart hätte bedrängen sollen, wenn es im Kolonnenverkehr gar keine Ausweichmöglichkeit auf die rechte Spur gegeben hätte und diesem ein Ausweichen unmöglich gewesen wäre. Vielmehr sei daher davon auszugehen, dass D.________ den Beschuldigten provoziert und ohne Grund die Überholspur blockiert habe (pag. 318). 12.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft In sachverhaltsmässiger Hinsicht bringt die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass der vorinstanzlichen Aussagenwürdigung vollumfänglich gefolgt werden könne.