Die Aussagen der Zeugen zum Wurf des Gegenstandes seien widersprüchlich und würden nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (pag. 316 f.). Der Beschuldigte habe insbesondere zum eingehaltenen Mindestabstand gleichbleibende Aussagen gemacht und seine Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachvollziehbar präzisiert (pag. 317). Die Annahme, dass der Beschuldigte zur blossen Machtdemonstration gehandelt habe, sei nicht haltbar. Angesichts des grossen Verkehrsaufkommens hätte es diesfalls zu mehreren Vorfällen kommen müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte D._____