Der Schaden erwecke vielmehr den Anschein eines klassischen Parkschadens (pag. 284). In ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung rügt die Verteidigung, dass der Beweisantrag auf Erstellung eines Gutachtens zum Schaden durch die Vorinstanz abgewiesen worden sei. Ein greifbarer Entlastungsbeweis sei nicht ergriffen worden. Die Aussagen der Zeugen zum Wurf des Gegenstandes seien widersprüchlich und würden nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (pag.