12. Vorbringen der Parteien 12.1 Vorbringen der Verteidigung Sachverhaltsmässig bringt die Verteidigung vor, bereits die Tatsache, dass reger Verkehr auf der Autobahn geherrscht habe und keine weiteren Fahrzeuge involviert worden seien, lasse Zweifel an den von den Zeugen geschilderten Ereignissen aufkommen. Als belastendes Beweismittel würden einzig die Aussagen der beiden Zeugen vorliegen, welche nicht kongruent seien. Zudem würden die beiden in einem engen Verhältnis zueinander stehen. Der Sachverhalt könne daher nicht als erwiesen betrachtet werden (pag. 282).