Er habe aus Rache respektive zur blossen Machtdemonstration gehandelt, weil er zuvor nicht umgehend vorbeigelassen worden sei. Weiter sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den G.________ (Fahrzeugmarke) während mehreren Sekunden bis mindestens zur Hälfte der Fahrzeugbreite auf den Pannenstreifen abgedrängt habe. Bei beiden Fahrmanövern seien die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Auch bezüglich des Wurfs des kleinen harten Gegenstands sei auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen abzustellen (pag. 196 f., S. 14 f. der Entscheidbegründung).