194 f., S. 12 f. der Entscheidbegründung). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen, welche im Übrigen mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem G.________ (Fahrzeugmarke) über mehrere Sekunden hinweg bis auf einen Meter Abstand aufgefahren sei. Er habe aus Rache respektive zur blossen Machtdemonstration gehandelt, weil er zuvor nicht umgehend vorbeigelassen worden sei.