193 f., S. 11 f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte mache hingegen widersprüchliche Angaben zum Sachverhalt. An der Hauptverhandlung habe er erstmals vorgebracht, auf der ganzen Strecke von Münchenbuchsee bis Grauholz hinter D.________ gefahren zu sein. Er gehe zudem auch zum Gegenangriff über und schildere, dass er ausgebremst worden sei, was bei dem von ihm angegebenen Abstand von 4 Sekunden schwer möglich wäre. Schliesslich habe er auch über ein Jahr nach dem Vorfall ein Arztzeugnis eingereicht, welches keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zum Vorfall aufweise (pag. 194 f., S. 12 f. der Entscheidbegründung).