11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet die Aussagen von D.________ als glaubhaft. Er habe den Ablauf farbig, originell, detailliert und nachvollziehbar geschildert und auch selbstbelastende Momente geäussert (pag. 192 f., S. 10 f. der Entscheidbegründung). Auch E.________s Aussagen würden ein stimmiges und einheitliches Ganzes ergeben. Sie schildere ihre Gefühle eindrücklich und nachvollziehbar und belaste den Beschuldigten nicht unnötig, auch wenn in wenigen Punkten Unregelmässigkeiten auszumachen seien (pag. 193 f., S. 11 f. der Entscheidbegründung).