Den Vorwurf, dass er versucht habe, das Fahrzeug auf den Pannenstreifen abzudrängen, bestritt er. Auf Vorhalt, dass er langsam gefahren sei und ihn D.________ auf Höhe Grauholz wieder eingeholt habe, gab er an, dass es sein Recht gewesen sei, ihn zu überholen. Der Lenker des G.________ (Fahrzeugmarke) habe ihm den Mittelfinger gezeigt. Er fahre grundsätzlich immer die angegebene Geschwindigkeit. Er sei weniger als 100 km/h gefahren, aber nicht weniger als 90 km/h. Er könne sich nicht erinnern, ob D.________ ihn wieder überholt habe. Den Vorwurf, dass er einen Stein aus dem Fenster geworfen habe, bestritt er.