Der Beschuldigte habe den Gegenstand auf Höhe der Sperrfläche mit der rechten Hand geworfen. Er habe die Scheibe runter gelassen, auf den Beifahrersitz gegriffen und etwas rausgeworfen. Es sei etwas Kleines gewesen, da es in seiner geschlossenen Hand Platz gehabt habe. Der Schaden sei nicht gross gewesen und hätte den Durchmesser eines 1 Franken Stücks gehabt. Auf Vorhalt des Fotos gab sie an, die entstandene Beschädigung sei nur der kleine Punkt unterhalb der Seitenscheibe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte E.________ als Zeugin ihre bisherigen Aussagen.