an, der Beschuldigte sei – als er sich habe zurückfallen lassen – auf der Überholspur geblieben. Sie seien nur auf die Normalspur gefahren, um ihn passieren zu lassen. Sie wisse nicht mehr, ob er die Lichthupe betätigt habe. Herr D.________ habe nicht gebremst, als der H.________ (Fahrzeugmarke) nahe aufgefahren sei. Dies hätte keinen Sinn gemacht. Sie hätte ihn gerügt, wenn er das gemacht hätte, ihr sei nicht wohl gewesen in dieser Situation. Sie könne sich nicht erinnern, dass der Beschuldigte eine Geste gemacht habe, er habe aber böse geschaut. Auch Herr D.________ habe keine Geste gemacht.