Es sei hart an der Grenze gewesen, aber wenn das mit dem Stein nicht gewesen wäre, hätten sie nichts gemacht. Er sei sicher, dass der Beschuldigte einen Gegenstand geworfen habe, könne aber nicht sagen, was es gewesen sei. Auf erneuten Vorhalt der Wahrheitspflicht als Zeuge blieb D.________ bei seinen Aussagen. 10.3 Aussagen E.________ E.________ wurde am 1. Dezember 2015 von der Kantonspolizei Freiburg als Auskunftsperson einvernommen (pag. 24 ff.). Auf der Höhe Einfahrt Schüpfen habe D.________ sie darauf aufmerksam gemacht, dass ein Auto das hinter ihnen fahrende Fahrzeug bedrängt habe. Sie habe D.___