9. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel zutreffend wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden, wobei anzumerken ist, dass die Würdigung dieser Beweismittel erst weiter hinten erfolgen wird (pag. 190 f., S. 8 f. der Entscheidbegründung). Zu erwähnen ist, dass den objektiven Beweismitteln vorliegend ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.