Es ist zu klären, ob der Beschuldigte zwischen Schüpfen und der Verzweigung Schönbühl dem G.________ (Fahrzeugmarke) nahe auffuhr, und falls ja, welchen Abstand er bei welcher Geschwindigkeit wahrte. Weiter ist die Frage zu klären, ob der Beschuldigte den auf der Normalspur fahrenden G.________ (Fahrzeugmarke) auf den Pannenstreifen abdrängte und ob der Beschuldigte bei der Verzweigung Wankdorf links neben dem G.________ (Fahrzeugmarke) fuhr, einen kleinen harten Gegenstand aus dem Beifahrerfenster gegen die linke hintere Tür des G.________ (Fahrzeugmarke) warf und diesen damit beschädigte.