Es herrschte zwar reger Verkehr, jedoch kein Kolonnenverkehr. Ungefähr auf der Höhe der Einfahrt Münchenbuchsee fuhr der Beschuldigte auf der Überholspur hinter dem G.________ (Fahrzeugmarke) her, welcher die Überholspur nicht freigab. Der Beschuldigte betätigte die Lichthupe, damit D.________ ihm Platz machen würde. Der weitere Sachverhalt ist bestritten und durch die Kammer zu klären. Zu prüfen ist der dem Beschuldigten gemäss Anklage vorgeworfene Sachverhalt. Es ist zu klären, ob der Beschuldigte zwischen Schüpfen und der Verzweigung Schönbühl dem G._____