5 kann (pag. 188 f., S. 6 f. der Entscheidbegründung). Kurz zusammengefasst ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen. Am 18. August 2015 fuhren D.________ (Fahrer) und seine damalige Freundin E.________ mit dem G.________ (Fahrzeugmarke) von E.________s Vater von Biel herkommend auf der A6 und A1 Richtung F.________. Der Beschuldigte fuhr mit seinem H.________ (Fahrzeugmarke) auf der gleichen Strecke. Es herrschte zwar reger Verkehr, jedoch kein Kolonnenverkehr.