___ (Fahrzeugmarke) geschaffen haben. (pag. 88 f.). - Gefährdung des Lebens, Nötigung und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG), angeblich begangen am 18. August 2015, ca. 16.30 Uhr auf der Autobahn A1 zwischen der Einfahrt Schüpfen und der Raststätte Grauholz, indem der Beschuldigte vorsätzlich ungenügenden Abstand beim Fahren neben dem G.________ (Fahrzeugmarke) eingehalten haben und damit vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten eingegangen sein soll.