Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3‘900.00 (pag. 271), womit es ihm zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist, die Kosten seiner Verteidigung zeitnah aufzubringen. Rechtsanwältin B.________ hat den Beschuldigten bereits vor erster Instanz vertreten und ist mit dem Fall vertraut. Sie ist daher rückwirkend für das oberinstanzliche Verfahren als amtliche Verteidigerin einzusetzen. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung