6. Amtliche Verteidigung Am 9. Juni 2017 beantragte der Beschuldigte die Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin für das Verfahren vor oberer Instanz (pag. 281). Eine beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 Bst. b StPO). Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO).