5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 27. Februar 2017 ersuchte der Beschuldigte darum, sein Arbeitsvertrag vom 16. Oktober 2016 und die Arbeitsbestätigung vom 13. Februar 2017 seien zu den Akten zu erkennen (pag. 234 f.). Mit Verfügung vom 29. März 2017 wurde der Beweisantrag gutgeheissen und die beiden Dokumente zu den Akten erkannt (pag. 259). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingeholt (pag. 267, 272, 275 f.).