3 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihn belastet, vollumfänglich angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Anschlussberufung den Freispruch, die rechtliche Qualifikation und das Strafmass.