2.2 zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘500.00. Dier Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 30 Tage festzusetzen. 2.3 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 300.00 nach Art. 21 VKD). Der Privatkläger stellte keine förmlichen Anträge.