1.3.3 grobe Verkehrsregelverletzung, durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei ordnungsgemässer Benützung der Strasse; 1.4 der Nötigung, begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A6 Schüpfen-Schönbühl; 1.5 der Sachbeschädigung, begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A1 in Bern (bei der Verzweigung Wankdorf); 2. A.________ sei zu verurteilen: 2.1 zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2.2 zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘500.00.