1.2 der Gefährdung des Lebens, begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A6 zwischen Schüpfen und Schönbühl durch Nichtwahren des ausreichenden Abstandes bei Nebeneinanderfahren (Abdrängen); 1.3 der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A6/A1 zwischen Schüpfen und Bern (Verzweigung Wankdorf) durch 1.3.1 qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, durch Nichtwahren des ausreichenden Abstandes beim Nebeneinanderfahren (Abdrängen);