Die von der Generalstaatsanwaltschaft gestellten und begründeten Anträge lauteten folgendermassen (pag. 299): 1. A.________ sei schuldig zu erklären 1.1 der Gefährdung des Lebens, begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A1/A6 zwischen Schüpfen und der Raststätte Grauholz durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren; 1.2 der Gefährdung des Lebens, begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A6 zwischen Schüpfen und Schönbühl durch Nichtwahren des ausreichenden Abstandes bei Nebeneinanderfahren (Abdrängen);