315 ff.). Mit Verfügung vom 29. August 2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Privatkläger nicht hat vernehmen lassen und erachtete den Schriftenwechsel vorbehältlich einer weiteren substanziellen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und/oder des Privatklägers als geschlossen (pag. 324 f.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete im Namen und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 281): a) Freisprüche von sämtlichen Tatvorwürfen b) Kostentragung der unter- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Staat c) Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung