Gleichzeitig wandelte sie ihre eigenständige Berufung in eine Anschlussberufung um und unterbreitete dem Gericht den Vorschlag, ein schriftliches Verfahren durchzuführen (pag. 256 f.). Der Beschuldigte liess sich zur Eintretensfrage innert Frist nicht vernehmen (pag. 258). Nachdem sich auch der Privatkläger (pag. 262) und der Beschuldigte (pag. 264) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatten, ordnete die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 24. April 2017 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an (pag.