Dieser ficht das Urteil vollumfänglich an (pag. 234). Mit Eingabe vom 3. März 2017 machte der Privatkläger insbesondere auf kleine Fehler in Bezug auf Daten in den Berufungserklärungen aufmerksam, ohne ein Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erheben (pag. 248 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. März 2017 auf einen Nichteintretensantrag in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten. Gleichzeitig wandelte sie ihre eigenständige Berufung in eine Anschlussberufung um und unterbreitete dem Gericht den Vorschlag, ein schriftliches Verfahren durchzuführen (pag.