225 f.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 22. Februar 2017 form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (pag. 231 ff.). Sie beschränkte die Berufung auf den erfolgten Freispruch bzw. die Qualifikation der fraglichen Handlung als grobe Verkehrsregelverletzung sowie auf das Strafmass (pag. 233). Am 27. Februar 2017 erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten (pag. 234 f.). Dieser ficht das Urteil vollumfänglich an (pag.