A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘672.20 und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘078.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von F.________, Rechtsanwältin G.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: