47 Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AuG; Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 51 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vom 16.01.2016 bis am 16.01.2017) von 367 Tagen sowie der vorzeitige Strafantritt ab dem 17. Januar 2017 werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 27‘943.90.