426 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin G.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 7‘712.05 bestimmt. Oberinstanzlich wird das Honorar gemäss eingereichter Kostennote (unter Berücksichtigung der kürzer andauernden Hauptverhandlung) auf CHF 4‘044.40 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘756.45 und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung