_, wird im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 8‘938.85 bestimmt. Oberinstanzlich wird das Honorar gemäss eingereichter Kostennote (unter Berücksichtigung der kürzer andauernden Hauptverhandlung) auf CHF 3‘733.35 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘672.20 und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘078.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).