Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18‘575.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 4‘266.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin E.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 8‘938.85 bestimmt.