Der Beschuldigte ist oberinstanzlich mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, sodass er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, zu tragen hat. Sowohl erst- als auch oberinstanzlich wurde/wird auf das Ausscheiden von Verfahrenskosten für den Zivilpunkt verzichtet.