23. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde vollumfänglich schuldig gesprochen, weshalb ihm die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 27‘943.90 auferlegt werden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, sodass er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, zu tragen hat.