Diesen korrekten Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend zweifellos gegeben: Der Beschuldigte hat beide Privatklägerinnen in ihrer Persönlichkeit verletzt, wodurch diese in kausaler Weise eine immaterielle Unbill erlitten haben. Gründe, die Beträge nach unten zu korrigieren liegen keine vor, zumal den beiden Privatklägerinnen keinerlei Selbstverschulden anzulasten ist. 44 Somit ist das erstinstanzliche Urteil auch im Zivilpunkt zu bestätigen. VII. Kosten und Entschädigung