Es kann grundsätzlich aus die in der vorstehenden Ziffer gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es ist aber bezüglich F.________ anzumerken, dass es nicht um eine Vergewaltigung geht, sondern um eine versuchte sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigungen. Der Antrag auf Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00 für F.________ erscheint – selbst unter Mitberücksichtigung der psychischen Folgen – angesichts der Tatsache, dass es glücklicherweise (ohne nur ansatzweise bagatellisieren zu wollen) nur bei versuchten sexuellen Nötigungen geblieben ist, dann doch zu hoch, und es hat eine nicht unwesentliche Reduktion zu erfolgen.